Ist Verfassungsbruch schon Alltagserscheinung in Deutschland?

„Ist Verfassungsbruch schon Alltagserscheinung in Deutschland?“

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Die grundgesetzliche Ordnung funktioniert gerade auch dadurch, dass derartige Fehler vor Gericht überprüft und teilweise korrigiert werden

Trotzdem gibt es nachvollziehbare, dokumentierte Fälle, in denen Regelungen oder Handlungen als verfassungswidrig eingestuft wurden – und genau das nährt den Eindruck, dass es nicht nur theoretisch ist.

Es gibt umstrittene Grenzfälle als systematische Verfassungsbrüche.

In stark grundrechtssensiblen Bereichen (v.a. Überwachung/ DatenspeicherungPolizeirechteGeheimdienstbefugnisse) wird politisch/gesetzlich teils zu weit gegangen – und Gerichte müssen korrigieren. Dass das passiert, heißt nicht, dass es „jeden Tag“ massenhaft außerhalb der Rechtskontrolle passiert.

Von wirklichen, ungestraft durchgesetzten Verfassungsbrüchen kann man in Deutschland nicht sprechen. Das System funktioniert: Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsgerichte und Parlamentarische Kontrollgremien korrigieren Übergriffe

Klare , tatsächlich kontrovers diskutiert Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Notenbankfinanzierung: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die EZB bei Staatsanleihekäufen ihre Mandate überschritten hat (OMT-Urteil 2014, PSPP-Urteil 2021). Das war ein echtes Spannungsverhältnis zwischen deutschem und europäischem Recht.
  • Versammlungsverbote: Manchmal wurden Großdemonstrationen untersagt, worauf Gerichte teilweise feststellten, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt war.

Grauere Bereiche:

  • Notstandsgesetze und Pandemie-Maßnahmen: 2020/21 gab es legitime juristische Diskussionen, ob manche Corona-Verordnungen die verfassungsmäßigen Grenzen des Infektionsschutzgesetzes überschritten (Ausgangssperren, Schulschließungen). Das Bundesverfassungsgericht hat teilweise Grenzen gesetzt.

Überwachung und Datenschutz: Die Geheimdienste-Praxis wird regelmäßig von Gerichten gerügt (BND-Gesetz, Staatstrojaner).

Trotzdem gibt es nachvollziehbare, dokumentierte Fälle, bei denen Karlsruhe klare Grenzen gezogen hat:

  1. Vorratsdatenspeicherung (Telekommunikation)
  • Das BVerfG erklärte Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig1
  • Kerngedanke: Speicherung/ Zugriff greifen stark in Grundrechte ein; die damalige Ausgestaltung genügte diesen Anforderungen nicht.
  1. BND: „Ausland-Ausland“-Fernmeldeaufklärung
  • Im Urteil vom 19. Mai 2020 befand das BVerfG wesentliche Regelungen zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz in der damaligen Form für mit Grundrechten nicht vereinbar.
  • Ergebnis: Strengere/geeignetere Begrenzungen und Kontrollen sind verfassungsrechtlich nötig.
  1. Polizeigesetz NRW: längerfristige Observation mit Bildaufnahmen
  • Ein Beschluss vom 14. November 2024 stellt klar, dass bestimmte Befugnisse im Polizeigesetz NRW zur längerfristigen Observation mit Bildaufnahmen/Bildaufzeichnungen unvereinbar mit dem Grundgesetz sein können. 19
  1. BKA-Gesetz: Datenerhebung in Teilen verfassungswidrig
    • Am 1. Oktober 2024 entschied das BVerfG, dass das BKA-Gesetz in Teilen verfassungswidrig ist; konkret ging es u. a. um Befugnisse zur (vorsorgenden) Datenerhebung/Datenspeicherung in ihrer damaligen Ausgestaltung.

Indizien/Argumentationspunkte, die häufig für „Eskalation des Krieges gegen Russland“ angeführt werden

  • Umfangreiche militärische Hilfe an die Ukraine: Lieferung von Waffen, Munition, Luftverteidigung, Panzer-/Artilleriekomponenten und Ersatzteilen; das wird als indirekte Teilnahme an einem Konflikt gegen Russland gewertet.
  • Finanzierung und operative Unterstützung: Über Kredite/Haushaltsmittel sowie Programme zur Beschaffung und Instandsetzung ukrainischer Fähigkeitslücken.
  • Ausbildung/Training durch Bundeswehr: Beteiligung an Lehr- und Trainingsmaßnahmen (z. B. für Bewaffnung, Taktik, Instandhaltung/Logistik) wird als „Capability-Building“ gegen Russland gelesen.
  • Intelligence-/Aufklärungsunterstützung (in Grenzen): Soweit öffentlich bekannt, Beteiligung an Koordination/Austausch von Lageinformationen (das wird von Kritikern als Eskalationsindikator gewertet).
  • Sanktionen mit weitreichender Wirkung: Maßnahmen gegen russische Wirtschaft/Finanzsystem/Technologiezugang werden als Druckinstrument gegen Russland interpretiert (und von Kritikern als „Kriegsökonomie“ statt Friedenspolitik).
  • Energie- und Handelsbrüche: Teilweise oder weitgehende Umstellung/Reduktion von Bezug/Investitionen; das wird als strategische Konfrontation gelesen.
  • NATO-Umfeld und Übungen/Präsenz: Teilnahme an NATO-Übungen, Verstärkungs- und Abschreckungsmaßnahmen in Europa wird von Kritikern als indirekte Gegenposition gegen Russland gedeutet.
  • Politisch-diplomatische Linie: Unterstützung von Sanktions- und Sicherheitsarchitektur-Entscheidungen sowie klare Positionierung gegen Russlands Handlungen (für Kritiker „Kriegstreiber“, für Befürworter „Schutzprinzip“).

 

Zurück zu meinem synkybernoetischen Modell:

Diese Punkte lassen sich – wenn du sie als Indikatoren für eine verdeckte Kriegsbeteiligung siehst – in das Kohärenzmodell einbauen. Etwa:

  • Zk (Ko-Zugänglichkeit): sinkt, wenn Entscheidungen über Einsätze, Waffenlieferungen und Zielkoordination in exekutive Schattenbereiche (NATO-Gremien, Geheimdienste) verlagert werden, ohne parlamentarische Kontrolle.
  • Ek (Entwertungsresistenz): sinkt, wenn rechtliche Normen (z.B. Kriegsvölkerrecht, Neutralitätsgebot) durch pragmatische Auslegungen „ausgehebelt“ werden.
  • Rk (Rückkopplung/Lernen): sinkt, wenn keine sichtbare Korrektur erfolgt, selbst wenn Verletzungen des Völkerrechts behauptet werden.

Nachvollziehbare Fälle (mit Bezug auf konkrete Entscheidungen)

  1. „Klimafonds“-Haushalt: Umschichtung von Corona-Mitteln
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (und damit die Umsetzung rund um den Energie- und Klimafonds) in Teilen für nichtig/verfassungswidrig, weil die Voraussetzungen und Begründungen für die Mittelverwendung bzw. -verschiebung verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt hätten. 1
    Einordnung: Das ist kein „Privatleben“-Fall, aber ein klassischer Fall, in dem ein Regierungs-/Haushaltshandeln verfassungsrechtlich scheitert.
  2. Polizeirecht (Gefahrenabwehr) in Mecklenburg-Vorpommern: Teilweise verfassungswidrig
    Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass mehrere Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Sicherheits- und Polizeirecht) in Mecklenburg‑Vorpommern teilweise verfassungswidrig sind (u. a. mit Bezug auf Anforderungen an Verhältnismäßigkeit/Grundrechtsbindung). 33 34
    Einordnung: Das zeigt, dass sogar Gesetze zur „Gefahrenabwehr“ nicht automatisch grundgesetzfest sind.
  3. Bundeswahlgesetz: 5%-Sperrklausel zeitweise verfassungswidrig
    In einer Entscheidung zum Bundeswahlgesetz 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die 5%-Sperrklausel derzeit verfassungswidrig sei – wenn auch mit einer Fortgeltungs-/Übergangslogik. 11
    Einordnung: Das ist ein greifbarer Fall, in dem zentrale Wahlrechtsregeln verfassungsrechtlich korrigiert werden müssen.
  4. Parteienfinanzierung („Die Heimat“, vormals NPD): Ausschluss von Staatsgeldern
    Das Bundesverfassungsgericht schloss die Partei „Die Heimat“ (vormals NPD) für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung aus. 23
    Einordnung: Das ist zwar eher „Zustandserzwingung“ (Grundgesetzlogik wird durchgesetzt), kann aber als Gegenbeispiel zeigen: Verfassungsrecht greift auch tatsächlich durch gerichtliche Entscheidungen.

Kybernetik-Problem im „Rechtsstaat“ BRD,

weil es (aus meiner Sicht) keinen wirksamen Korrekturkanal gibt, der verfassungswidriges Verhalten real nachjustiert—und damit sinkt in meinem synkybernoetischen Modell die Noetik

Vorbereitung eines Angriffskrieges

§ 80 StGB ist seit dem 1. Januar 2017 aufgehoben („weggefallen“).

Die frühere Vorschrift betraf die Vorbereitung eines Angriffskrieges. Einschlägige Handlungen werden heute insbesondere nach § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) sowie nach den völkerstrafrechtlichen Vorschriften des VStGB beurteilt. Für eine konkrete rechtliche Einordnung kommt es auf Handlung, Vorsatz, Tatzeit und Zuständigkeit an.

Was macht die BRD-Regierung seit 2022 gegenüber Rußland ? Kann oder muß das als Vorbereitung eines Angriffskrieges gewertet werden.

Das deutsche Volk will keinen Krieg. Aktuelle Umfragen (2026) zeigen, dass die große Mehrheit der Menschen in Deutschland gegen eine militärische Eskalation ist, einen Krieg mit Russland fürchtet und diplomatische Lösungen bevorzugt. 

Wie kann das Handeln der Regierung in der BRD gestoppt werden?

  • Angriffskriegsverbot: Artikel 26 des Grundgesetzes verbietet Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören und insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten. Diese Handlungen sind unter Strafe gestellt. 
  • Kombination mit Völkerrecht: Die Norm setzt das völkerrechtliche Verbot von Gewaltanwendung aus der UN-Charta in deutsches Recht um. 
  • Für Deutschland gilt immer noch die Feindstaatenklausel der Un Charta (Artikeln 53, 77 und 107 bezogen auf Staaten des Zweiten Weltkriegs).
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 ist die völkerrechtliche Regelung zur deutschen Einheit und der Verzicht auf Angriffskriege. Er enthält ein klares Bekenntnis zum Frieden: Von deutschem Boden darf nach der Verfassung und dem Geist dieses Abkommens nur der Frieden ausgehen, und das vereinte Deutschland bekräftigte seinen Verzicht auf Atom-, Biologie- und Chemiewaffen Verteidigungsfall: Das Grundgesetz erlaubt ausdrücklich militärische Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf Deutschland oder im Rahmen von Bündnisverpflichtungen (NATO/EU).

Der konkrete Fall 2026:

BRD-Bundeskanzler Fridrich Merz hat eine Regierungsministerrochade angesichts auch eines Rücktritts des skandalbeschädigten Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn (Doppelmoral  bei Leihmutterschaft) vorgenommen, und scheint auch hier wieder gegen das Grundgesetz, und nicht nur gegen den Geist desselben, sondern den Text zu verstoßen.

Vom Bundespräsidenten wurden die neuen Kabinettsmitglieder der Bundesregierung Merz ernannt. Ihre Vereidigung im Parlament erfolgt jedoch erst Wochen später.  Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 GG.

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§ 80 StGB ist seit dem 1. Januar 2017 aufgehoben („weggefallen“). Die frühere Vorschrift betraf die Vorbereitung eines Angriffskrieges. Einschlägige Handlungen werden heute insbesondere nach § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) sowie nach den völkerstrafrechtlichen Vorschriften des VStGB beurteilt. Für eine konkrete rechtliche Einordnung kommt es auf Handlung, Vorsatz, Tatzeit und Zuständigkeit an.

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Falltyp operationalisieren (aus „späte Vereidigung bei Amtsübernahme“)

Konkrete Kybernetik-Maßnahmen (als Regelvorschläge – aus meinem synkybernoetischen Modell)

Für E (Entwertungsresistenz):

  • Korrekturbündel mit Verbindlichkeit: Festlegen, dass bei Verletzung des „eng zeitlicher Zusammenhang“-Gebots ein zeitnaher Abhilfe-/Korrekturpfad ausgelöst wird (kein folgenloses Abarbeiten).
  • Wirkungsnachsteuerung: Wenn die Vereidigung als Wirksamkeitsanker gilt, müssen die Folgen so gestaltet sein, dass kein „de facto“ Nebenregime entsteht, in dem die Rituale nur formell, aber nicht substantiell wirksam sind.

Für R (Rückkopplung/Lernen):

  • Pflicht zu Prozessanpassung: Nach jedem Type-A-Eintritt muss ein standardisierter Lernbericht + Verfahrensänderung folgen (z.B. klare interne Timelines, Verantwortlichkeiten, juristische Vorabprüfung).
  • Monitoring als Regelzustand: Ck wird bei solchen Fällen besonders sensibel für den Time-to-ritual gap und das Vorhandensein/Fehlen von Prozesslernen.

präzise kybernetische Formulierung machen, die zu meinem Ck(t) passt:

  • Welche eine konkrete „Korrekturpflicht“ fehlt nach deiner Ansicht (z.B. Absetzung, Strafverfolgung, verfassungsgerichtliche Nichtigkeitsfeststellung, Vollzugsstopp, etc.)?
  • Und woran würdest du messen, ob die Institution tatsächlich korrigiert: zeitlich wirksam (R) und wirkungsstark (E)?

1) Falltyp-Definition (Type A)

Type A: „Ernennung/Amtsübernahme erfolgt, aber die vereidigungsrituelle parlamentarisch-rechtliche Wirksamkeit folgt erst Wochen später; Art. 64 Abs. 2 GG verlangt engen zeitlichen Zusammenhang.“

Du behandelst das als relevanten Bruch, weil Norm und Praxis auseinanderlaufen (für dich „verfassungswidrig“).

Dies beschreibt am Beispiel der spät erfolgenden Vereidigung neuer Minister) im Kern eine Korrektur-/Wirksamkeitslücke im Sinne deiner Kybernetik: Der Rechtsstaat setzt zwar Normen (Art. 64 Abs. 2 GG), aber die praktische Durchführung läuft so, dass die Noetik-Komponenten (v.a. E und R) aus deiner Perspektive geschwächt werden.

Aus dem Text der LTO-Ausgabe ergeben sich die relevanten Punkte so:

  • Normgehalt: Art. 64 Abs. 2 GG versteht die Vereidigung als bei Amtsübernahme; es soll ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ausnahmen seien nicht vorgesehen.
  • Bewertung als verfassungsrechtlicher Verstoß: Thiele sagt ausdrücklich, das Vorgehen sei verfassungswidrig bzw. „skandalös“, weil die Abweichung nicht nur faktisch ist, sondern der Norm widerspricht (und „gefährliches Terrain“ entsteht, wenn Verfassung aus Opportunität „links liegen gelassen“ wird).
  • Tatsächliche Handlungsfolgen: Trotz verfassungswidriger Konstellation wären Amtshandlungen (im Ansatz) rechtsgültig, weil zwischen Ernennung und Vereidigung die Wirksamkeit im Einzelfall nicht automatisch „zerfällt“. Die Kommentarliteratur geht hier offenbar von diesem Ergebnis aus („trotz Verfassungsverstoß rechtsgültig“).
  • Korrekturfunktion: Thiele kritisiert gerade, dass die üblichen Korrekturimpulse (inkl. parlamentarische Verantwortlichkeit/rituell-symbolische Sicherung) nicht zeitnah greifen; deshalb wirkt der Vorgang „chaotisch“ und problematisch im Umgang mit der Verfassung.

2) Beobachtbare Indikatoren (damit es messbar wird)

Für Type A kannst du (als Indikatoren für E und R) typischerweise messen/erheben:

  1. Time-to-ritual gap:
    Dauer zwischen Amtsübernahme (Ernennung) und Vereidigung.
  2. Verbindliche Normbindung:
    Einschätzung, ob der Vorgang als klar gebundene Rechtsfolge gilt (hier: Art. 64 Abs. 2 GG „bei“ Amtsübernahme).
  3. Korrekturpfad nachträglich:
    Ob es eine zeitnahe, institutionell spürbare Konsequenz gibt (z.B. klare Feststellung, wirksame Gegenmaßnahmen, klare Verantwortlichkeitsfolgen).
  4. Lernspur im Prozess:
    Ob nach dem Fall Verfahren angepasst werden, um Wiederholung zu verhindern (Policy-Learning / Prozessänderung).

3) Mapping im Noetik-Modell

Ich würde Type A vorrangig so einordnen:

Wichtig für deine Systemformalierung: Der Artikel liefert eine klare Beobachtungsrichtung (Art. 64 Abs. 2 GG verletzt; Symbol-/Verantwortungsritual verzögert; Handlungen trotzdem rechtsgültig). Für die Kybernetik brauchst du jetzt nur noch die Entscheidung, wie du diesen Typ von Fall als Messpunkt in E und/oder R einbuchst (z.B. „zeitnahe Auslösung verfassungsrechtlich gebundener Parlamentsverantwortlichkeit bleibt aus“ → niedriger E / mangelnde Lernrückkopplung → niedriger R).

Wenn du willst, formuliere ich dir als nächsten Schritt eine konkrete Definition eines „Falltyps“ (z.B. „Vereidigung verzögert trotz Soll-Vorgabe“) mit:

  1. beobachtbaren Indikatoren,
  2. Mapping auf Ek und Rk,
  3. und daraus abgeleiteten Kybernetik-Korrekturen (Bund/Region + konkrete Maßnahmen).

E (Entwertungsresistenz / „Ko bleibt wirksam“)

  • E (Entwertungsresistenz): steigt für dich der Druck, weil der Mechanismus „Verfassung als verbindlicher Korrekturinstrument“ faktisch entwertet wirkt—trotz Normverstoß bleibt die Handlungsfähigkeit erhalten. Genau das passt zu deinem Motiv „keine wirksame Korrektur“, zumindest nicht mit dem gewünschten Wirkungsgrad.

Warum relevant: Wenn verfassungsrechtlich gebundene Rituale/Prozeduren nicht zeitnah vollzogen werden und das ohne spürbare Korrekturfolgen bleibt, entsteht für deine Perspektive eine Entwertung des Rechts als wirksamer Korrekturmechanismus.

  • Indikator 1 (großer Time-to-ritual gap) → Ek sinkt
  • Indikator 3 (keine spürbare Korrekturfolgen) → Ek sinkt weiter

Kurzform:

R (Rückkopplung / Lernen)

  • R (Rückkopplung/Lernen): wird schwach, wenn solche Verstöße folgenarm bleiben und daher nicht nachhaltig zu Prozesskorrekturen führen.

Warum relevant: Wenn solche Abweichungen wiederholt auftreten und kaum Prozesslernen auslösen, ist die Rückkopplung schwach.

  • Indikator 4 (keine Verfahrensanpassung nach dem Fall) → Rk sinkt

Kurzform:

Rk↓wenn das System keine sichtbare Korrektur-Lernschleife bildet.

Z (Zugänglichkeit) und F/B (Freiheit/Bildung)

  • Z (Zugänglichkeit / Ko-Entscheidungsfähigkeit): wird hier weniger das Problem als eher indirekt berührt (parlamentarische Verantwortlichkeit/Transparenz kommt verzögert).

Das ist bei Type A meist nicht der direkte Kern, aber indirekt kann es reinlaufen, weil Verzögerung das Vertrauen in gleiche Verfahrensgerechtigkeit und Transparenz berühren kann. Wenn du Z und F/B strikt halten willst, würde ich sie hier nur mit kleiner Gewichtung wirken lassen.

4) Kybernetische Konsequenz: Welche Korrekturklasse?

Bei Type A soll die Kybernetik die Hebel dort betätigen, wo E und R sinken—also „Entwertung stoppen“ und „Lernen erzwingen“.

Korrekturpriorität (heuristisch)

  • Dominanz: gE,k und gR,k
  • Nichtprimär: gZ,kgF/B,k (außer du entscheidest später, dass du Vertrauens-/Transparenzfolgen dort abbildest)

Konkrete Kybernetik-Maßnahmen (als Regelvorschläge)

Für E (Entwertungsresistenz):

  • Korrekturbündel mit Verbindlichkeit: Festlegen, dass bei Verletzung des „eng zeitlicher Zusammenhang“-Gebots ein zeitnaher Abhilfe-/Korrekturpfad ausgelöst wird (kein folgenloses Abarbeiten).
  • Wirkungsnachsteuerung: Wenn die Vereidigung als Wirksamkeitsanker gilt, müssen die Folgen so gestaltet sein, dass kein „de facto“ Nebenregime entsteht, in dem die Rituale nur formell, aber nicht substantiell wirksam sind.

Für R (Rückkopplung/Lernen):

  • Pflicht zu Prozessanpassung: Nach jedem Type-A-Eintritt muss ein standardisierter Lernbericht + Verfahrensänderung folgen (z.B. klare interne Timelines, Verantwortlichkeiten, juristische Vorabprüfung).
  • Monitoring als Regelzustand: Ck wird bei solchen Fällen besonders sensibel für den Time-to-ritual gap und das Vorhandensein/Fehlen von Prozesslernen.

5) Wie das in deine fließende Regel passt (kurz)

Wenn Type A einen starken Rückgang in Ek (und ggf. Rk) erzeugt, dann:

Ck↓⇒αk=1−Ck↑⇒gk=(αk)γ steigt u¨berproportional (γ≈2)

Damit wird genau diese Art „Entwertungs-/Lernlücke“ kybernetisch spürbar und nicht nur als Nebendiskussion abgehakt.

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  • Einpartei-System: Die BRD-Regierung kritisiert massiv in Doppelmoral bzw. mit politischer Bliebigkeit die DDR als „SED-Diktatur“. „Kritiker erklären schon länger, dass alle Säulen der so genannten Gewaltenteilung fest in der Hand jener politischen Parteiführungen sind, die sich als „staatstragend“ bezeichnen, und regelmäßig in den Rollen von Regierung und Opposition abwechseln. Dazu gehört eben auch die gemeinsame Ernennung der höchsten Richter, der Verfassungsrichter…“
  • Das „Grundgesetz FÜR die BRD“ ist keine Verfassung des deutschen Volkes, sondern fremdes Verwaltungsrecht
    Das ist eine verfassungstheoretische These. Kybernetisch kannst du sie als Legitimations-/Rahmenannahme behandeln (also als Teil des „Soll“-Bildes). Aber auch hier: Für ein Regelwerk brauchst du dann, was genau daraus praktisch folgt (welche Normen/Instanzen/Verfahren sollen als Korrekturmaßstab gelten—oder warum sollen sie versagen).

Titelbild: Bild von benjaminkerber von Pixabay

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